RV muss Hörgerät für lauten Arbeitsplatz bezahlen

Nach einem Urteil des Sozialgerichts in Frankfurt/Main haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz dies erfordert, einen Anspruch auf ein Spezialhörgerät, das von der Rentenversicherung bezahlt wird (Az.: S 6 R 834/08). Die “Aachener Zeitung” weist darauf hin, dass die bisherige Rechtsprechung mit dem Urteil deutlich ausgeweitet wird, denn bislang musste die Rentenversicherung nur bei Arbeitnehmern zahlen, die ein hervorragendes Hörvermögen besitzen müssen, wie z.B. bei Orchestermusikern. Mit dem Frankfurter Urteil wird der Anspruch auf ein solches Spezialhörgerät von der Art der Tätigkeit entbunden. Er besteht nun sobald die Bedingungen am Arbeitsplatz ein Hörgerät erfordern.

Im konkreten Fall hatte ein 51-jähriger Industrieelektroniker geklagt, der in der Produktionskontrolle in einer Reifenfirma arbeitet. Weil er hochgradig schwerhörig ist und sich in der lauten Werkshalle nicht mehr per Telefon kommunizieren konnte, wollte er von der Rentenversicherung ein spezielles Hörgerät bezahlt bekommen. Dies lehnte die Rentenkasse jedoch mit Verweis auf seine Krankenkasse ab. Sie begründete dies damit, dass sein Beruf kein besonderes Hörvermögen voraussetze, sie aber nur dann für die Kostenübernahme zuständig sei.

Dieser Argumentation folgte das Frankfurter Gericht nicht. Es sei egal, ob der Beruf ein besonderes Hörvermögen erfordere, vielmehr sei die konkrete Tätigkeit am Arbeitsplatz entscheidend. Und um diese auszuführen, bräuchte der Kläger ein Hörgerät. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig.