Kein Krankentagegeld bei Berufsunfähigkeit

Die Aspect Online AG weist darauf hin, dass eine private Krankenversicherung nur dann Krankentagegeld bezahlt, wenn der Versicherte nicht berufsunfähig ist. Liegt eine Berufsunfähigkeit vor, so verfällt der Anspruch auf Krankentagegeld. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Versicherte weiterhin seinen Beruf ausüben kann, bestätigte das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil (Az.: 20 U 202/08).

Im konkreten Fall hatte ein Getränkeauslieferer massive Verschleißerscheinungen seiner Lendenwirbelsäule. Ein Gutachten kam zu dem Schluss, dass der Mann auf Dauer seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Trotzdem arbeitete der Mann in seinem Beruf weiter und wollte, nachdem er krank wurde, seine private Krankentagegeld-Versicherung in Anspruch nehmen. Mit dem Verweis auf die Versicherungsbedingungen weigerte sich die Versicherung jedoch zu zahlen. Dort war vereinbart, dass kein Leistungsanspruch mehr besteht, sobald ein medizinischer Befund die Erwerbsunfähigkeit (zu mehr als 50%) des Versicherten in seinem jetzigen Beruf bescheinigt.

Der Mann klagte gegen die Versicherung, der die Kölner Richter jedoch Recht gaben. Für sie war die festgestellte Erwerbsunfähigkeit entscheidend, die zur Folge hat, dass kein Krankentagegeld ausgezahlt wird. Ob der Mann auf eigene Verantwortung seinen Beruf weiter ausübt oder nicht, spiele hierbei keine Rolle, so das Gericht.