Gewohnter Versicherungsschutz auch nach Scheidung

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hat ein unterhaltsberechtigter Partner nach einer Scheidung Anspruch auf den gewohnten Versicherungsschutz in der Krankenversicherung (Az.: 2 UF 6/09). Wenn der Betroffene durch die Scheidung nicht mehr gesetzlich krankenversichert sein kann, sondern in eine private Krankenversicherung wechseln muss, muss der unterhaltspflichtige Partner die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.

Im konkreten Fall musste eine Frau nach der Scheidung von ihrem Mann in eine private Krankenversicherung wechseln, weil sie sich nicht mehr als Ehefrau des Beamten mitversichern konnte. Da die Kosten der privaten Krankenversicherung gestiegen waren, forderte sie nun von ihrem Ex-Mann einen höheren Unterhalt. Der Mann verweigerte dies mit der Begründung, dass immer noch die vertraglich vereinbarten Krankenversorgungskosten gültig seien und seine Ex-Frau auch in einen günstigeren Tarif wechseln könne.

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht, sie sprachen der Ex-Frau das Recht auf den gewohnten Versicherungsschutz zu. Da sich der vertraglich vereinbarte Betrag am Basistarif orientiert habe, der inzwischen gestiegen sei, sei die Übernahme der Kosten durch den Unterhaltspflichtigen angemessen.