Registrierung zur Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich (UK)

Im Vereinigten Königreich (UK) ist für die Umsatzsteuer die Zoll- und Steuerbehörde HM Revenue & Customs (HMRC) zuständig. Eine Pflicht zur Registrierung für die Umsatzsteuer besteht grundsätzlich erst, wenn die im UK steuerbaren Umsätze eines Unternehmens innerhalb der vergangenen zwölf Monate £68.000 überschritten haben oder eine Überschreitung innerhalb der nächsten 30 Tage zu erwarten ist. Umsätze aus bestimmten Bereichen, zum Beispiel aus dem Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, ziehen unabhängig von der Höhe des Umsatzes die Pflicht zur sofortigen Registrierung nach sich.

Allerdings gibt es auch im UK Möglichkeiten für Nicht-UK-Unternehmer – auf Grundlage europäischer Gesetzgebung – bei der Ausübung einer sonstigen Leistung die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger zu übertragen (Reverse Charge) und damit die Pflicht zur Registrierung zu vermeiden. Das britische Umsatzsteuerrecht sieht eine eigene Regelung zur Umkehr der Steuerschuld vor: Werden Waren in das Vereinigte Königreich geliefert und hier installiert oder zusammengebaut und stehen diese Leistungen nicht im Zusammenhang mit Grundstücken (zum Beispiel die Lieferung und Montage sowie Inbetriebnahme einer Maschine), kann das so genannte „Simplified Procedure“ zur Anwendung kommen. Die Anwendung des „Simplified Procedure“ muss gesondert bei HM Revenue & Customs beantragt werden.

Was bedeutet „Simplified Procedure“?
Die Registrierungspflicht zur Umsatzsteuer kann durch die Anwendung des Simplified Procedure vermieden werden. Im Unterschied zum deutschen Umsatzsteuerrecht kennt das britische Umsatzsteuerrecht das Simplified Procedure als gesondert geregeltes Verfahren zur Umkehr der Steuerschuld auf den Empfänger der Maschinenlieferung und -installation.
Bei Werkleistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen und Begutachtung dieser Gegenstände, ist die Beantragung der Simplified Procedure Voraussetzung zur Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Die Anwendung der Simplified Procedure muss bei der HM Customs and Excise (HMCE) beantragt werden und ist an folgende Bedingungen geknüpft:

* Die eingesetzten Güter dürfen nicht aus Großbritannien stammen.
* Der Empfänger der Werklieferung muss zur Umsatzsteuer in Großbritannien registriert sein.
* Das deutsche Unternehmen darf nicht zur Umsatzsteuer in Großbritannien registriert sein.
* Es darf kein Material zur Werklieferung in Großbritannien zugekauft werden.
* Der Antrag zur Simplified Procedure muss für jeden Kunden gesondert gestellt werden.
* Auf der Rechnung muss der Vermerk „Section 14(2) VAT invoice“ stehen.

Ist eine freiwillige Registrierung möglich?
Eine Registrierung auf freiwilliger Basis ist auch dann möglich, wenn die Umsätze des Unternehmens die Registrierungsgrenze von £68.000 nicht übertreffen. Zu einer solchen freiwilligen Registrierung ist zu raten, wenn ein Unternehmen gezahlte britische Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen möchte, jedoch das gesonderte Vorsteuer-Vergütungsverfahren aufgrund eigener steuerbarer Umsätze im UK keine Anwendung findet.

Die Registrierung und ihre Folgen
Die Registrierung ist formgebunden und in englischer Sprache bei der zuständigen britischen Behörde HMRC zu beantragen. Unternehmen, die zur Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich registriert sind, haben die Pflicht, regelmäßig Umsatzsteuererklärungen (VAT Returns) abzugeben. Umsatzsteuervoranmeldungen mit einer abschließenden Jahreserklärung kennt das britische Umsatzsteuerrecht nicht.

1.) VAT Erklärungen
Die VAT-Erklärungen sind in der Regel für einen Zeitraum von drei Monaten anzufertigen. Spätestens bis zum Ablauf des Monats, der dem Erklärungszeitraum folgt, ist die formgebundene VAT-Erklärung einzureichen und die Umsatzsteuer abzuführen. Eine Schonfrist wird bei elektronischer Abgabe gewährt. Werden in einem Erklärungszeitraum keine Umsätze getätigt, muss dennoch eine dem britischen Steuerrecht entsprechende Umsatzsteuererklärung abgegeben werden, eine so genannte „Nullmeldung“.

2.) Zahlungen an oder durch HMRC
VAT-Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Abgabefrist für die VAT-Erklärung beim HMRC eingegangen sein. Bei elektronischer Abgabe der VAT-Erklärung und elektronischer Zahlung wird eine Schonfrist gewährt. Besteht ein Erstattungsanspruch, wird dem ausländischen Unternehmen der Betrag durch Banküberweisung, sofern ein Bankkonto im Vereinigten Königreich vorliegt, oder Scheck ausgezahlt.