Urteil: Unfallversicherung auch bei zu hohem Tempo

Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg rechtfertigt die überhöhte Geschwindigkeit eines Verkehrsteilnehmers alleine nicht den Ausschluss des Versicherungsschutzes in der Unfallversicherung (Az.: 331 O 228/07). Darauf weist das Internetportal motor-traffic.de hin.

Im konkreten Fall hatte ein Motorradfahrer eine Kollision mit einem Fußgänger, bei der er schwer stürzte. Als Folge des Unfalls versteifte sich sein Arm auf Dauer. Die Unfallversicherung des Motorradfahrers sah für diesen Fall eine Versicherungsleistung in Höhe von rund 53.175 Euro vor. Allerdings weigerte sich die Versicherung zu zahlen und begründete dies mit der überhöhten Geschwindigkeit des Motorradfahrers, die dieser zum Zeitpunkt des Unfalls fuhr. Der Mann war 40-60 km/h schneller unterwegs als erlaubt. Die Versicherung verwies auf ihre Versicherungsbedingungen, in denen der Ausschluss des Versicherungsschutzes bei vorsätzlichen oder versuchten Straftaten festgelegt war.

Die Richter folgten der Argumentation der Versicherung jedoch nicht. Tatsächlich war die Geschwindigkeit des Motorradfahrers zum Unfallzeitpunkt deutlich überhöht. Dies bestätigte auch ein vom Gericht hinzugerufener Sachverständiger. Aufgrund der Beschaffenheit der Straße (längere geradlinige Strecke) sei dies aber nicht als strafrechtlich relevant zu bewerten, so das Gericht. Außerdem wäre der Unfall nach Einschätzung des Sachverständigen auch bei einer deutlich geringeren Geschwindigkeit nicht zu vermeiden gewesen, begründeten die Richter ihr Urteil.