Geld zurück bei Teilzahlungszuschlag

Die Verbraucherzentrale Hamburg weist darauf hin, dass Verbraucher bei monatlicher oder quartalsweiser Zahlung ihrer Versicherungsbeiträge in den allermeisten Fällen Geld von ihrer Versicherung zurückverlangen können. Wie aus einem Urteil des Landgerichts Bamberg (Az.: 2 O 764/04) von 2006 hervorgeht, müssen Versicherungen den “echten” Preis der Teilzahlungszuschläge als effektiven Jahreszins angeben. Das ist tatsächlich jedoch so gut wie nie der Fall. Das Bamberger Urteil wurde im Juli 2009 durch den Bundesgerichtshof bestätigt (Az.: I ZR 22/07).

Das Urteil gilt grundsätzlich für alle Versicherungen, deren Prämien in monatlichen oder quartalsweisen Raten gezahlt werden und für die Teilzahlungszuschläge erhoben werden. Einzige Ausnahme sind die Krankenversicherungen.

Laut der Verbraucherzentrale Hamburg sind die konkreten Folgen der Urteile nicht eindeutig, da die Versicherungen etwaige Ansprüche bestreiten. Die Verbraucherschützer verweisen jedoch auf vier rechtswissenschaftliche Gutachten, die ihnen vorliegen und nach denen eine felhende Effektivzinsangabe ebenso wie eine fehlende Widerrufsbelehrung zu einem Widerrufsrecht des Kunden führt. Einen solchen Widerruf könnten Versicherungskunden auch noch Jahre später rückwirkend durchführen. Aber: Das Widerrufsrecht gilt nur für Verträge, die nach dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden. Zu diesem Zeitpunkt trat die Schuldenrechtsreform in Kraft.

Unabhängig davon können Verbraucher – über Jahre rückwirkend – eine Zinsanpassung auf den gesetzlichen Zinssatz (4% p.a.) verlangen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt allen betroffenen Versicherungskunden ihre Ansprüche geltend zu machen und bietet auf ihrer Website einen entsprechenden Musterbrief an.