Reiserücktritt auch bei chronischen Erkrankungen

Reiserücktrittskosten-Versicherungen springen ein, wenn eine unerwartete, schwere Krankheit den Versicherten am Antritt einer Reise hindert. Immer wieder kommt es jedoch zu Problemen, wenn chronisch kranke Versicherte die Leistung ihrer Reisekostenrücktritts-Versicherung in Anspruch nehmen möchten, z.B. weil der Reiseantritt durch einen akuten Krankheitsschub verhindert wird.

In der Regel verweigern die Versicherungsgesellschaften in diesen Fällen jedoch die Leistungsübernahme. Sie begründen dies damit, dass die Probleme, die mit einer chronischen Erkrankung einhergehen, dem Versicherten bekannt seien und deshalb nicht als “unerwartet” gelten können. Mit derartigen Komplikationen müsse bei einer chronischen Krankheit gerechnet werden, weil sie absehbar seien, heißt es oft. Wenn die chronische Erkankung aber durch den neuerlichen Schub eine völlig neue Dimension erreicht, kann diese Begründung nicht immer gelten.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied nun in einem Fall, in dem ein Versicherter seit Jahren an Problemen mit der Lendenwirbelsäule litt. Er wurde operiert und dabei kam es zu schweren Komplikationen, wie die “Ad-Hoc-News” berichten. Der Mann bekam unter anderem eine Wundinfektion, eine Lungenentzündung und einen Herzinfarkt, trotzdem weigerte sich die Versicherung zu zahlen. Das sei nicht rechtmäßig, so das Urteil der Karlsruher Richter. Zwar hingen die Komplikationen in gewisser Weise mit der Vorerkrankung des Mannes zusammen, aber sie seien unerwartet aufgetreten und deshalb müsse die Versicherung die Stornokosten für die Reise übernehmen (Az.: 12 U 155/09).