Beweispflicht bei Kfz-Diebstahl zulässig

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass eine Kfz-Versicherung, die erhebliche und berechtigte Zweifel am Diebstahl eines Autos hat, von dem Versicherten einen Nachweis des Diebstahls verlangen oder die Leistung (Schadenersatz) verweigern kann (Az.: Az. 9 U 77/09).

Im konkreten Fall ging es um einen Versicherten, der sein Fahrzeug in einem bewachten Parkhaus in Bratislava (Slowakei) abgestellt hatte. Es handelte sich um eine geleaste Oberklassenlimousine. Der Versicherte kehrte nach einem Einkaufsbummel zurück und stellte nach eigenen Angaben fest, dass sein Fahrzeug verschwunden war. Er erstattete Anzeige wegen Diebstahls und meldete den Vorgang seiner Kfz-Versicherung, von der er Schadenersatz verlangte. Diese verweigerte jedoch die Leistung, weil sie erhebliche Zweifel an der Schilderung des Mannes hatte. Vor allem machte es die Versicherung misstrauisch, dass der Mann zunächst keinen der insgesamt drei Original-Autoschlüssel vorlegen konnte. Diese müssten sich bei einem Diebstahl des Autos jedoch trotzdem in seinem Besitz befinden. Über den Aufenthaltsort der Schlüssel machte der Mann zudem widersprüchliche Angaben.

Als der Versicherte letztlich doch noch – nach mehrmaliger Aufforderung durch die Versicherung – die Schlüssel vorlegte, stellten Experten beim Auslesen der Schlüssel fest, dass diese noch benutzt worden waren, nachdem das Fahrzeug angeblich schon gestohlen war. Die Versicherung glaubte deshalb, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht war und verweigerte die Zahlung. In erster Instanz bekam der Versicherte, der gegen diese Entscheidung klagte, recht, doch das OLG Köln hob die Entscheidung wieder auf und stimmte der Versicherung zu. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Gesamtbetrachtung aller Umstände auf eine vorgetäuschte Straftat hindeute und solange der Versicherte nicht das Gegenteil beweise, ist die Leistungsverweigerung der Versicherung zulässig.