15-Monats-Frist bei Unfallversicherung

In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz wurde die Bedeutung der Einhaltung der 16-Monats-Frist bei der Meldung eines Unfalls gegenüber einer privaten Unfallversicherung erneut herausgestellt. Das OLG Koblenz bestätigte erneut, dass Ansprüche, die gegen die private Unfallversicherung geltend gemacht werden möchten, innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall gemeldet werden müssen (Az.: 10 U 234/08).

Im konkreten Fall wurde im Auftrag des Versicherten ein Invaliditäts-Gutachten erstellt, dass dieser nach eigenen Angaben an seine private Unfallversicherung weiterleitete. Der Versicherte konnte jedoch nicht nachweisen, dass dieses Gutachten auch tatsächlich innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist von 15 Monaten bei der Versicherung eingegangen war. Genau das müsste aber laut den Koblenzer Richtern der Fall gewesen sein.

Wie die Ado-Hoc-News berichten, akzeptiert der Bundesgerichtshof grundsätzlich auch schon eine Anzeige gegenüber dem Versicherten, in der nur Invalidität behauptet wird, als wirksam. In dem vorliegenden Fall hatte der Versicherte jedoch einen Kreuzbandriss durch einen Schulunfall gemeldet und die Unfallanzeige später an die Versicherung weitergeleitet. In dieser Anzeige alleine sahen die Richter keine wirksame Invaliditätsmeldung.