Nachmeldepflicht bei schwerwiegenden Erkrankungen

Personen, die eine private Krankenversicherung abschließen, sind dazu verpflichtet, schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die sich zwischen der Antragstellung auf Mitgliedschaft und der Annahme durch die Versicherung, ergeben, dieser nachzumelden. Darauf weist die “Aachener Zeitung” hin.

Die Krankenversicherungen ihrerseits haben die Pflicht, ihre zukünftigten Versicherten auf diese Obliegenheit hinzuweisen. Laut einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 11 O 66/06) gibt es Ausnahmen, z.B. wenn im Zeitraum zwischen Abgabe und Annahme des neuen Versicherungsvertrages bei dem Versicherten ein Tumor festgestellt wird.

Bei einer so gravierenden Erkrankung ist die Nachmeldepflicht des Versicherten offensichtlich, so dass ein besonderer Hinweis der Versicherung nicht mehr nötig sei, so die Richter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.