Altersvorsorge vor ‚”Hartz IV” schützen

Viele Menschen machen sich Sorgen um ihren Arbeitsplatz. Die zahlreichen Diskussionen um Hartz IV und die Folgen haben die Unsicherheit weiter vergrößert.

Dass bei Empfängern des so genannten Arbeitslosengeldes (ALG) II vorhandenes Vermögen erst einmal teilweise aufgebraucht werden muss, bevor staatliche Leistungen gezahlt werden, hat sich herumgesprochen. Oftmals wurde der falsche Eindruck erweckt, in jedem Fall müsse auch die Altersvorsorge aufgelöst werden. Das stimmt jedoch nicht – zumindest dann, wenn man die richtige Sparform wählt.

Ein ausreichend hohes Guthaben bei der Bank mag manchem als Absicherung für das Alter reichen. Das gilt jedoch nur, solange der Betreffende nicht arbeitslos wird. Dann nämlich muss er dieses Barvermögen gegenüber dem Arbeitsamt angeben und es erst einmal teilweise aufzehren. Zahlt der Sparer sein Geld hingegen in eine Riester-Rente ein oder entscheidet er sich für eine betriebliche Direktversicherung für die Altersvorsorge, so sind seine Ersparnisse sicher. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass entsprechendes Guthaben, das nachweisbar der Altersvorsorge dient – und davon wird bei Riester-Renten sowie Betriebsrenten regelmäßig ausgegangen – nicht als Vermögen im Sinne der ALG II-Regeln gilt. Es darf also im Falle der Arbeitslosigkeit unangetastet bleiben, ohne dass sich Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes ergeben.