Selbstmordversuch darf nicht verschwiegen werden

Nach einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken, darf eine Versicherung die Leistungen verweigern, wenn der Versicherte beim Abschluss der Lebensversicherung einen vorherigen Suizidversuch verschwiegen hat (Az.: 5 U 510/08-93).

Im konkreten Fall klagte die Ehefrau eines Versicherten, der 2001 eine Risikolebensversicherung abgeschlossen hatte. Beim Abschluss der Versicherung verschwieg er, dass er nur wenige Monate zuvor einen Suizidversuch unternommen hatte. Nach dem Tod des Mannes durch einen Unfall verweigerte die Versicherung die Auszahlung der Versicherungssumme. Sie hatte von dem Selbstmordversuch durch Einsicht in die Krankenakten des Mannes erfahren und bewertete das Verschweigen des Versicherten als arglistige Täuschung und den Vertrag somit als nichtig.

Die Leistungsverweigerung ist auch dann rechtmäßig, wenn die Versicherung von dem früheren Selbstmordversuch auf rechtswidrige Weise und unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Versicherten erfahren hat, so die Richter.