Frist für Kfz-Kleinschäden: 31.12.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist darauf hin, dass Schäden, im laufenden Jahr verursacht wurden und für die Versicherte noch ihre Kfz-Versicherung in Anspruch nehmen möchten, bis spätestens 31. Dezember gemeldet werden müssen.

Grundsätzlich sind alle Schäden von den Unfallverursachern innerhalb einer Woche bei der jeweiligen Versicherung zu melden. Dies kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Ausnahme: Kleinschäden bis etwa 500 Euro unterliegen nicht dieser Frist. Bei einem oder mehrerer dieser Bagatellschaden im Laufe eines Jahres ist zu empfehlen, sich von der Versicherung ausrechnen zu lassen, ob es günstiger für den Versicherten ist, die Reparaturkosten für das Fahrzeug des Unfallgegners selbst zu bezahlen oder der Versicherung zu melden. Für die Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt entscheidet nämlich die Zahl der Unfälle und nicht die Höhe der Schäden. Deshalb kann es sein, dass ein Versicherter mit mehreren kleineren Unfällen einen höheren Rabattverlust hinnehmen muss als ein Versicherter mit einem einzigen Unfall mit sehr großem Schaden.

Es ist möglich, der Versicherung die Kosten für Kleinschäden, die diese erstattet hat, zurückzubezahlen. So kann eine Rückstufung vermieden bzw. rückgängig gemacht werden. Hierfür hat der Versicherte 6 Monate Zeit.