Kein Versicherungsschutz bei baulichen Mängeln

Eine Wohngebäudeversicherung kann die Leistungsübernahme verweigern, wenn die Schäden durch bauliche Mängel des Gebäudes verursacht wurden. Darauf weist das Versicherungsportal aspect-online hin. Normalerweise übernimmt eine Elementarschadenversicherung als Teil einer Gebäude- oder Hausratversicherung (Wasser-)Schäden, die durch starke Niederschläge am oder im Gebäude entstanden sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer zum Schutz etwaiger Schäden selbst ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen hatte.

Laut einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden entbindet der Abschluss einer Versicherung nicht von der Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Immobilie. Im konkreten Fall hatte ein Hauseigentümer nach einem starken Niederschlag Wasserschäden festgestellt und seiner Wohngebäudeversicherung gemeldet. Diese weigerte sich, die Kosten für die Schäden zu übernehmen, weil sie im Rohrleitungssystem bauliche Mängel entdeckt hatte, die nachweislich daran schuld waren, dass Wasser in die Wohnung eindringen konnte. Die Wiesbadener Richter gaben der Versicherung recht, die den Schaden somit nicht zu zahlen brauchte (Az.: 1 O 305/07).

In einem anderen Fall fiel die die Entscheidung der Richter anders aus: Hier hatte sich während eines Sturms Putz von einem sanierungsbedürftigen Haus gelöst, der schon zuvor Risse aufgewiesen hatte. Das Oberlandesgericht Saarbrücken sah hierin einen Versicherungsschaden, weil der Sturm der Auslöser für den Schaden gewesen war (Az.: 5 U 496/05-53). Entscheidend für die Richter war der zeitliche Zusammenhang, der dazu führte, dass die Versicherung hier zahlen musste.