Keine Kostenübernahme für Begleitperson

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main muss eine Krankenversicherung nicht die Kosten für eine Begleitperson des Patienten übernehmen (Az.: 30 C 2602/08-75). Solche Leistungen eines Krankenhauses sind keine Behandlungskosten, weil es sich hierbei nicht um ärztliche Maßnahmen handelt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Aufnahme einer Begleitperson unmittelbar mit der ärztlichen Tätigkeit steht.

Im konkreten Fall begleitete eine Person den Versicherten in das Krankenhaus, um dessen Sprachdefizite auszugleichen. Diese Unterstützung diente nach dem Verständnis der Richter nicht der ärztlichen Versorgung, deshalb muss die private Krankenversicherung des Patienten die Kosten für die Begleitperson auch nicht übernehmen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Hilfe bei der Kommunikation mit den Ärzten und dem Pflegepersonal kein Bestandteil der medizinischen Versorgung ist. Sie gleicht zwar eine Hilfsbedürftigkeit des Patienten aus, in diesem Fall die Sprachdefizite, aber diese Hilfsbedürftigkeit resultiert nicht aus dem Gesundheitsbereich bzw. ist nicht im Medizinwesen begründet.