Diensthaftpflicht für Mitarbeiter des Äffentlichen Dienstes

Arbeitsplätze in der öffentlichen Verwaltung oder in einer Schule gelten nach wie vor als sicher. Mitunter lauern hier aber Gefahren, die auf den ersten Blick niemand vermutet – auch nicht die Arbeitnehmer selbst.

Hier zwei klassische Beispiele für beträchtliche finanzielle Risiken, die durch persönliche Haftung entstehen können. Beispiel Nummer 1: Eine Lehrerin unternimmt mit ihren Schülern einen Ausflug, wird abgelenkt und lässt ihre Schützlinge eine Weile aus den Augen. Just in diesem Moment passiert einem der Kinder etwas. ‚"Schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht" lautet in diesem Fall der Vorwurf, der die Pflicht zur privaten Haftung nach sich ziehen kann. Beispiel 2: In der Bauverwaltung übersieht ein Mitarbeiter einen Paragraphen und lehnt den Bauantrag eines Investors ab. Es kommt zum Gerichtsverfahren, die Entscheidung des Bauamtes wird gekippt, und der Bauherr bekommt eine Entschädigung zugesprochen. Bei fahrlässigem Verhalten kann die Stadt diese Forderung an den Sachbearbeiter weiterreichen. Dazu gibt es sowohl für Beamte als auch für Angestellte entsprechende gesetzliche Regelungen.

Beide Beispiele können im Extremfall Forderungen in sechs- oder gar siebenstelliger Höhe nach sich ziehen – der sichere Ruin für jeden Normalverdiener. Doch man kann vorsorgen, und zwar mit einer Diensthaftpflichtversicherung. Diese Policen wurden speziell für Angehörige des Äffentlichen Dienstes entwickelt und bieten einen wirksamen Schutz gegen Schadenersatzforderungen, die aufgrund einer so genannten ‚"Dienstpflichtverletzung" geltend gemach werden.