Kein Versicherungsschutz für Familienangehörige auf Weihnachtsfeier

Bei der betrieblichen Weihnachtsfeier besteht für Familienangehörige und andere Gäste, die nicht im Betrieb beschäftigt sind, kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Darauf weist die “Aachener Zeitung” unter Berufung auf die gesetzliche Unfallversicherung VBG in Hamburg hin.

Alle dem Unternehmen zugehörigen Arbeitnehmer sind dagegen auf der betrieblichen Weihnachtsfeier und dem Weg dorthin und wieder zurück versichert. Dies gilt jedoch nur für offizielle Betriebs-Weihnachtsfeiern, d.h. der Arbeitgeber, also die Unternehmensleitung muss die Feier selbst veranstalten oder in Auftrag gegeben haben und auch selbst daran teilnehmen. Nur wenn die Feier allen dem Betrieb zugehörigen Mitarbeitern offen steht, gilt sie als Betriebs-Weihnachtsfeier.

Der Versicherungsschutz beginnt bei der Vorbereitung der Feier und erstreckt sich über alle Tätigkeiten und Aktivitäten, die auf der Feier zum Zweck der Veranstaltung durchgeführt werden. Dazu gehört nicht nur Essen, sondern auch z.B. Spiele oder Tanzen. Wenn die Unternehmensleitung die Feier offiziell für beendet erklärt, endet auch der Versicherungsschutz.