Zahlungen abhängig von Invaliditätsgrad

Laut einem Urteil des Landgerichts Hamburg, darf eine Unfallversicherung Zahlungen von der Höhe des Invaliditätsgrad abhängig machen (Az.: 306 S 23/09). Darauf weist die “Süddeutsche Zeitung” hin und beruft sich dabei auf die Fachzeitschrift “Recht und Schaden”.

Im konkreten Fall erlitt ein Mann bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die er über eine Gruppenunfallversicherung abgesichert hatte, eine Verletzung des Armes. Gutachter bezifferten den Invaliditätsgrad des Mannes mit 14%. Die Unfallversicherung verwies auf die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die besagt, dass Leistungen erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 20% erfolgen und verweigerte die Zahlung.

Die Hamburger Richter beurteilten die besagte Klausel nicht als ungewöhnlich. Ihrer Ansicht nach liegt hier auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherten vor. Dieser müsste vielmehr damit rechnen, dass im “Kleingedruckten” Einschränkungen gemacht werden.