Keine Schadensersatzansprüche bei Unfall in Suizidabsicht

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit seinem aktuellen Urteil das vorherige des Landgerichts Aurich bestätigt: Ein Geschädigter hat bei einem Unfall, der in Suizidabsicht herbeigeführt wurde, keinen Anspruch auf Schadensersatz aus der Haftpflichtversicherung des Verursachers (Az.: 6 U 143/09).

Wie topnews berichtet ging es im konkreten Fall um einen Frontazusammenprall zwischen einem Personen- und einem Lastwagen. Bei dem Unfall starb der PKW-Fahrer und an dem LKW entstand ein großer Sachschaden. Der PKW-Fahrer befand sich auf der Flucht, nachdem er seine Freundin getötet und sein Haus angezündet hatte. Eine Funkstreife verfolgte den Mann.

Nach Ansicht der Oldenburger Richter war der tödliche Unfall in reiner Selbstmordabsicht von dem Fahrer herbeigeführt worden und nicht einfach eine Folge der Flucht vor der Polizei. So habe der Mann sämtliche Folgen eines Zusammenpralls billigend in Kauf genommen. Damit entfällt der Versicherungsschutz und somit auch der Schadensersatzanspruch des Geschädigten. Das Gericht betonte, dass eine Haftpflichtversicherung nie für vorsätzlich herbeigeführte Schäden eintritt, dies gilt auch dann, wenn der Schaden aus einer Suizidabsicht heraus herbeigeführt wird.