Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Laut einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Steurgesetzes und können demnach auch nicht steuermindernd geltend gemacht werden (Az.: 3 K 1841/06). Das Gericht erklärte, dass außergewöhnliche Belastungen zwangsläufige Mehrausgaben sind. Da eine Adoption aber freiwillig sei, seien die Kosten hierfür eben nicht zwangsläufig, sondern würden freiwillig in Kauf genommen werden.

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar geklagt, dass in seiner Steuererklärung Adoptionskosten in Höhe von 18.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte. Das Ehepaar erklärte, dass Kinderlosigkeit als gesellschaftlicher Makel angesehen werde und z.B. auch in der Pflegeversicherung von kinderlosen Ehepaaren ein Zuschlag verlangt wird.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht und betonte, dass es keine Rechtspflicht gebe, Kinder zu bekommen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen.