Gebäudeversicherung muss auch bei Vorschäden zahlen

Laut einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz muss eine Gebäudeversicherung auch dann für die durch einen Sturm entstandenen Schäden aufkommen, wenn das betroffene Gebäude teilweise sanierungsbedürftig war (Az.: 10 U 1018/08). Darauf weist die Bausparkasse Schwäbisch Hall hin.

Im konkreten Fall hatte ein Sturm mit Windstärke 8 Dachschindeln vom Dach eines Einfamilienhauses abgetragen. Die Hausbesitzerin wollte von ihrer Gebäudeversicherung den Schaden erstattet bekommen, doch diese weigerte sich zur Zahlung. Begründung: Ein Sachverständiger hatte bei der Begutachtung des Hauses festgestellt, dass einige Schindeln auf der Wetterseite bereits ausgehärtet und verformt waren.

Dieser Argumentation folgten die Koblenzer Richter jedoch nicht. Sie erklärten, dass die genannten Vorschäden für die Besitzerin nicht erkennbar gewesen seien und deshalb habe es auch keinen Anlass dazu gegeben, eine fachmännische Überprüfung des Daches zu veranlassen. Der Eigentümerin sei deshalb kein vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, die Versicherung muss für den Schaden aufkommen.