EuGH: Keine Pflege-Sachleistungen im Ausland

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss die Pflegeversicherung nicht für Kosten für im Ausland anfallende Sachleistungen aufkommen (Az.: C-208/07). Darauf weist das Verbraucherportal biallo hin. Zu den so genannten Sachleistungen zählen die Kosten, die für einen ambulanten Pflegedienst oder die Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen. Nicht davon betroffen ist das so genannte Pflegegeld, das auch weiterhin bei einem längeren Auslandsaufenthalt in einem EU-Staat gezahlt wird.

Im konkreten Fall ging es um eine pflegebedürftige Deutsche, die wegen der beruflichen Tätigkeit ihres Ehemanns in einem Pflegeheim in Österreich lebte. Beide Eheleute waren in Deutschland pflegeversichert. Die zuständige Pflegekasse in Deutschland zahlte zwar das Pflegegeld, weigerte sich aber, für die Kosten aufzukommen, die über diesen Betrag hinausgingen.

Dem stimmte der EuGH zu und verwies auf Paragraph 34 Sozialgesetzbuch XI. Dort ist festgelegt, dass während eines Auslandsaufenthalts der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung ruht. Diese Regelung verstößt dem EuGH zufolge nicht gegen europäisches Recht und auch nicht gegen das Recht auf Freizügigkeit in der EU, so biallo.