Versicherungsschein legitimiert Leistungen

Der Inhaber eines Versicherungsscheins ist in den Augen der Versicherung legitimiert dazu, Entscheidungen zu treffen und Leistungen zu erhalten. Darauf weist das Portal Haufe hin. Der Versicherte und eigentlich Berechtigte hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Rücknahme der Leistungen, wenn er die Versicherungspolice aus den Händen gibt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: IV ZR 16/08).

Im konkreten Fall wollte ein Kunde auf Anraten eines Versicherungsmaklers zwei Lebensversicherungen beitragsfrei stellen lassen. Der Makler wollte sich um die Erledigung dieser Formalitäten kümmern und erhielt hierzu von dem Versicherten die notwendigen Policen. In ihnen steht (wie üblich), dass der Policeninhaber von der Versicherung als Berechtigter angesehen wird. Der Makler schickte die beiden Policen zusammen mit einem Kündigungsschreiben an die Versicherung und bat um Überweisung der Rückkaufwerte auf sein eigenes Konto. Nach mehreren Schreiben, in denen der Makler immer wieder neue Zahlstellen angegeben hatte, zahlte die Versicherung schließlich.

Als der Versicherungsnehmer dies Jahre später bemerkte, verklagte er die Versicherung und forderte die Leistungen an ihn zurück. Der Fall ging über mehrere Instanzen, die Klage immer wieder abgewiesen. Der BGH stimmte der Versicherung zu und bestätigte, dass diese darauf vertrauen kann, dass der Inhaber der Versicherungspolicen auch der tatsächlich Berechtigte ist. Nur wenn die Versicherung weiß, dass der Policeninhaber nicht berechtigt ist, ihre Unkenntnis über den wahren Sachverhalt auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, oder die Leistung entgegen Treu und Glauben erbracht wurde, ist die Legitimationswirkung der Police aufgehoben, so der BGH.