Keine Unfallversicherung bei Probearbeit

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Aachen fällt eine unentgeltliche Probe-Arbeit nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Az.: S 8 U 26/09). Darauf weist das Stuttgarter Wirtschaftsportal business-on hin.

Im konkreten Fall ging es um einen Schüler, der bei einem potenziellen Arbeitgeber einen Probearbeitstag absolvieren wurde. Für diesen Arbeitstag wurde keine Bezahlung vereinbart. Auf dem Weg zu dem Arbeitsplatz hatte der Schüler einen Verkehrsunfall, bei dem einen Bruch seines linken Oberschenkels erlitt. Die Unfallversicherung weigerte sich zu zahlen und der Schüler klagte.

Die Richter stimmten der Unfallversicherung zu, denn ein Probearbeitstag ist ihrer Ansicht nach nicht mit einer festen Beschäftigung zu vergleichen. Ein Beschäftigungsverhältnis muss per Definition des Bundessozialgerichts bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, die Eingliederung des Arbeitnehmers in dem Betrieb und das gültige Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Bei einer Probearbeit, die auf wenige Stunden begrenzt ist, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so die Richter. Deshalb unterliegt diese Arbeit und der Hin- und Rückweg ebensowenig dem Versicherungsschutz der Unfallversicherung wie ein Bewerbungsgespräch.