Mit außergewöhnlichen Belastungen Steuern sparen

Kosten, die im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, wirken sich grundsätzlich nicht steuerlich aus, es sei denn, es handelt sich hierbei um so genannte “außergewöhnliche Belastungen”. Diese dürfen – ebenso wie Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Leistungen – steuerlich geltend gemacht werden. Darauf weist das VNR-Portal hin.

Unter außergewöhnlichen Belastungen werden Kosten verstanden, die zur Existenzsicherung nötig sind und eine bestimmte Grenze überschreiten. Diese Grenze ist einkommensabhängig und enthält einen Eigenanteil, der in jedem Fall selbst getragen werden muss. Mit anderen Worten: Nur Kosten, die über diesen Anteil hinaus gehen, können steuerlich geltend gemacht werden. Laut VNR liegt der Eigenanteil für außergewöhnliche Belastungen bei Ledigen mit einem Jahreseinkommen von bis zu 15.340 Euro bei 5%, bei Verheirateten bei 4%, bei Personen mit 1-2 Kindern bei 2% und bei mehr Kindern bei 1%. Mit steigendem Einkommen steigt auch der Eigenanteil. Kosten, die bereits durch Versicherungen oder die Krankenkasse o.ä. erstattet wurden, dürfen grundsätzlich nicht eingesetzt werden.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen laut VNR unter anderem Arzneimittel und Arztkosten, Adoptionskosten, Beerdigung von Angehörogen, Brille und Kontaktlinsen, Diätkost, Behandlungskosten bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Hörgerät, Kuren, medizinische Fachliteratur und Hilfsmittel, Scheidung, Psychotherapie, künstliche Befruchtung, etc.