PKV muss nicht jede künstliche Befruchtung bezahlen

Nach einem Urteil des Landgerichts Mannheim muss eine private Krankenversicherung (PKV) nicht in jedem Fall die Kosten für eine künstliche Befruchtung übernehmen (Az.: 1 S 78/09).

Im konkreten Fall wollte ein Paar eine künstliche Befruchtung der Frau mit Fremdsamen durchführen lassen, weil ihr Mann unfruchtbar war. Diese Kosten sollte die private Krankenversicherung übernehmen, was diese jedoch ablehnte.

Zu Recht, befanden die Richter, denn Heilbehandlungen müssen nur dann erstattet werden, wenn sie dazu dienen, eine eingeschränkte oder nicht vorhandene biologische Körperfunktion zu ersetzen oder zu umgehen. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht geschehen. Außerdem wurde die Unfruchtbarkeit des Mannes durch die Fremdsamenspende weder gelindert noch geheilt. Dies sind jedoch Voraussetzungen für eine Heilbehandlung, für die der Versicherer die Kosten übernehmen muss.