Riester-Rente muss nachgebessert werden

Die derzeit gültigen Regelungen zur Riester-Rente, die sich auf Sparer mit Auslandsbezug beziehen, verstoßen nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen EU-Recht. Gestern entschieden die Brüsseler Richter, dass bestimmte Paragraphen (§79-99) der Vorgabe der Freizügigkeit nicht entsprechen und gegen die freie Wohnsitzwahl verstoßen. Außerdem stellen diese Passagen eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar.

Dem Gesetz nach dürfen in der EU tätige Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat bei ihren Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen gegenüber inländischen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden. Mit anderen Worten, ihm müssen die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen zugestanden werden.

Nun muss die Riester-Rente so nachgebssert werden, dass diese Vorgaben für alle Sparer realisiert werden, d.h. der Personenkreis, der Anspruch auf Riester-Zulagen hat, muss erweitert werden. Künftig sollen auch diejenigen, die ihren Ruhestand im Ausland verbringen möchten, ihre staatlichen Zuschüsse zu ihrem Riester-Vertrag behalten dürfen. Außerdem müssen nach Ansicht der Richter auch Wohnimmobilien im Ausland in den Genuss der Riester-Förderung kommen und nicht nur Wohnungen in Deutschland. Da die Riester-Zulage nicht an die Staatsangehörgkeit gebunden werden darf, da ansonsten eine Diskriminierung vorliegt, muss Deutschland auch denjenigen, die im Ausland arbeiten, aber in Deutschland wohnen, die Zulagen gewähren.