Unfallversicherung bei alkoholbedingtem Verkehrsunfall

Die Aspect Online AG weist darauf hin, dass eine private Unfallversicherung nicht zwangsläufig auch bei alkoholbedingten Unfällen zahlt, sondern dass sich dies je nach Vertragsbedingungen unterscheidet. So urteilte z.B. das Oberlandesgericht Saarbrücken zugunsten einer Versicherung, die die Zahlung verweigerte (Az.: 5 U 249/08-29). Im konkreten Fall ging es um einen Versicherungsvertrag mit Alkoholklausel. Diese Klausel besagt, dass auch Unfälle, die wegen Trunkenheit bei dem Fahren von Kraftfahrzeugen verursacht wurden, versichert sind, allerdings nur bis 1,3 Promille.

Ein Versicherter hatte mit einem Blutalkoholwert von 1,5 Promille einen Unfall und wurde beim Aussteigen von einem anderen Fahrzeug erfasst, wobei er schwere Verletzungen erlitt. Der Mann wollte die hieraus entstandenen Ansprüche aus seiner Unfallversicherung geltend machen, doch die Versicherung verweigerte die Zahlung. Grund: Auch wenn sich der Versicherte die schweren Verletzungen erst nach dem Aussteigen zugezogen hatte, sei der eigentliche Unfall schon beim Fahren seines Kraftfahrzeugs entstanden.

Die Saarbrücker Richter stimmten dieser Argumentation zu und erklärten, dass die Vertragsklausel den Fall klar regelt: Versicherungsnehmer, die massiv alkoholisiert (also mit über 1,3 Promille) ein Kraftfahrzeug fahren und wegen der Trunkenheit einen Unfall bauen, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.