Steuerliche Änderungen bei der Unfallversicherung

Das VersicherungsJournal Deutschland weist darauf hin, dass das Bundesministerium der Finanzen Ende August die jüngsten Urteile des Bundesfinanzhofs zu der steuerlichen Behandlung von Leistungen aus Unfallversicherungen in einem neuen Rundschreiben zusammengefasst hat.

Neu ist unter anderem, dass die Steuerpflicht erst bei Bezug der Leistung beginnt und auf die Beitragszahlung des Arbeitgebers begrenzt ist (Az.: VI R 9/05). Zu berücksichtigen sind dabei alle bislang gezahlten Beiträge des aktuellen Arbeitgebers, auch wenn verschiedene Policen von unterschiedlichen Anbietern vorhanden sind. Wird der Arbeitsplatz gewechselt, dann werden nur die Beiträge einbezogen, die “seit Begründung des neuen Dienstverhältnisses” gezahlt wurden. Beiträge aus früheren Versicherungsleistungen dürfen nicht noch einmal als Arbeitslohn erfasst werden, wenn sie bereits als Arbeitslohn berücksichtigt wurden. Versicherungsleistungen können jedoch nicht nur einmalig, sondern auch in Raten oder als monatliche Rente ausgezahlt werden. In diesem Fall sind die Zahlungen so lange zu versteuern wie die Gesamtsumme den vom Arbeitgeber bezahlten Gesamtbeitrag noch nicht erreicht hat.

Wer infolge eines betrieblichen Unfalls Schadenersatzleistungen oder Unterhaltsrenten des Arbeitgebers erhält, muss diese nicht versteuern. Ausnahme: Zahlungen für entgangene Einkünfte sind lohnsteuerpflichtig (Az.: XR 31/07).

Als Arbeitslohn und damit steuerpflichtig sind Leistungen, die der Arbeitnehmer direkt bei der Unfallversicherung, die vom Arbeitgeber abgeschlossen wurde, geltend macht. Die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung können – vorausgesetzt sie sichern nur die Arbeit und den Weg zur Arbeit ab – steuerlich geltend gemacht werden (Werbungskosten). Beiträge zu einer weiterführenden Unfallversicherungen müssen als Sonderausgaben deklariert werden, um sie steuerlich geltend zu machen.