PKV muss für Heilpraktiker-Therapie bezahlen

Nach einem Urteil des Landgerichts Münster muss die Private Krankenversicherung (PKV) die Kosten für eine naturheilkundliche Behandlung übernehmen, wenn dies die einzige Behandlung ist, die dem Versicherten hilft (Az.: 15 O 461/07).

Im konkreten Fall litt ein privat Krankenversicherter unter Neurodermitis. Weder die von seinem Hausarzt verschriebenen Medikamente noch eine Behandlung in einer Hautabteilung einer Universitätsklinik konnten ihm Linderung verschaffen. Allerdings wirkte die Therapie bei einer Heilpraktikerin. Die Krankenversicherung, die eine Kostenübernahme bei Heilpraktiker-Behandlungen in Höhe von 60% vertraglich zugesichert hatte, verweigerte jedoch die Kostenübernahme. Sie argumentierte, dass die Methoden, die von der Heilpraktikerin angewandt wurden, nicht wissenschaftlich abgesichert seien. Es handelte sich hierbei um eine Colon-Hydro- Therapie und eine Orthomolekular-Therapie.

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht, sondern verpflichtete die Versicherung zur Übernahme der Kosten. Begründung: Die Methoden der Naturheilkunde seien per se nicht wissenschaftlich begründet, deshalb könne man dies nicht als Argument für eine Leistungsverweigerung heranziehen.