Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrag

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass Versicherte, deren Krankenversicherung einen Zusatzbeitrag erhebt, ein Sonderkündigungsrecht besitzen. Alle gesetzlichen Krankenkassen müssen ab dem 1. Juli 2009 einen einheitlichen Beitragssatz von 14,9% erheben, dürfen jedoch einen Zusatzbeitrag erheben, wenn sie mit dem Geld, das sie aus dem Gesundheitsfonds erhalten, nicht auskommen. Dieser Zusatzbeitrag darf bis zu 1% des Einkommens der Versicherten betragen und muss alleine von ihnen getragen werden. Alternativ dürfen die Kassen einkommensunabhängig einen pauschalen Zusatzbeitrag von maximal 8 Euro pro Monat einziehen.

Sobald eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder aber diesen erhöht, dürfen die Versicherten von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und können zu einem günstigeren Anbieter wechseln. Dies ist ebenfalls möglich, wenn die Krankenkasse eine bislang gewährte Prämienzahlung reduziert oder ganz streicht. Das Sonderkündigungsrecht ist nicht an eine Mindestdauer in der Versicherung gebunden, d.h. auch Mitglieder, die erst vor kurzem bei der Kasse versichert sind, dürfen von ihm Gebrauch machen.

Die Krankenkassen sind dazu verpflichtet, spätestens einen Monat vor Erhebung des Zusatzbeitrags oder Reduzierung der Prämie ihre Versicherten über das Sonderkündigungsrecht zu informieren. Wer bereits 18 Monate oder länger bei einer Krankenkasse versichert ist, kann die Kasse auch wechseln, ohne sich auf das Sonderkündigungsrecht berufen zu müssen. In diesem Fall ist eine zweimonatige Kündigungsfrist einzuhalten.