Krankenversicherung muss Methadon-Behandlung nicht zahlen

Wie aus einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervorgeht, ist eine Krankenversicherung nicht verpflichtet, für die Kosten einer Methadon-Behandlung aufzukommen (Az.: 8 O 3170/07). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anlwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall ging es um einen ehemaligen Krankenpfleger aus der Anästhesie, der gegen die Kostenverweigerung seiner Krankenkasse für eine Methadon-Behandlung geklagt hatte.

Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass allgemein bekannt sei, dass Heroin ein außergewöhnlich hohes Suchtpotenzial berge und dies in der Regel in Kauf genommen werde. Somit würde der Versicherungsfall einer möglichen späteren Methadon-Behandlung vorsätzlich herbeigeführt werden und in diesen Fällen muss die Krankenkasse nicht zahlen. Zwar könne grundsätzlich angezweifelt werden, ob sich die Betroffenen tatsächlich über die Folgen der Sucht bewusst seien, aber die Suchtgefahr von Heroin sei unbestritten allgemein bekannt, insbesondere für den Kläger, der als Krankenpfleger tätig war.