Versicherung muss für in Weiher gerolltes Auto zahlen

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz muss die Kfz-Vollkaskoversicherung auch für Schäden an einem Fahrzeug aufkommen, die an einem Fahrzeug entstehen, das auf abschüssiger Straße in einen Weiher rollt (Az.: 10 U 622/08).

Im konkreten Fall hatte ein Fahrzeughalter gegen seine Vollkaskoversicherung geklagt, weil diese die Zahlung verweigerte. Der Mann hatte sein Auto auf einer abschüssigen Straße abgestellt und die Handbremse nicht ausreichend fest angezogen. Das Auto rollte in den nahe gelegenen Weiher. Die Versicherung verweigerte die Schadensregulierung mit der Begründung, dass es sich bei dem Vorfall nicht um einen typischen Unfall gehandelt habe. Deshalb seien die hierbei entstandenen Schäden auch keine Unfallschäden, sondern Betriebsschäden, welche nicht versichert sind.

Dieser Argumentation folgten die Koblenzer Richter nicht. Ihrer Auffassung nach sind Betriebsschäden Schäden, die unmittelbar aus Bedienungsfehlern resultieren wie z.B. durch falsches Tanken. Bei dem vorliegenden Fall handele es sich jedoch um einen Unfall und die Versicherung muss deshalb für den Schaden aufkommen.