Sozialhilfeträger muss PKV für Hartz-IV-Empfänger zahlen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass der Sozialhilfeträger für die Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II, “Hartz IV”) die vollen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen muss (Az.: L 2 SO 2529/09 ER-B und L 7 SO 2453/09 ER-B).

Wie die “Ad-Hoc-News” mitteilen, war es bislang so, dass diese Beiträge von den Sozialhilfeträgern “gedeckelt” wurden, d.h. sie haben nur die Kosten übernommen, die sie für die gesetzliche Krankenversicherung eines ALG II-Empfängers zahlen würden. Der Sozialhilfeempfänger musste dann selbst für den Differenzbetrag aufkommen. Nach Ansicht des Landessozialgerichts gibt es im Gesetz für diese Praxis keine Unterstützung. Es könne “dem schwächsten Glied der Kette”, also den versicherten Hartz IV-Empfängern nicht zugemutet werden, dass sie die Folgen dieser Unzulänglichkeit des Gesetzgebers tragen müssten, so die Richter.