Steuern sparen mit der BahnCard

Laut einer Pressemitteilung des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) können die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, vorausgesetzt, diese sind höher als die Entfernungspauschale. Dies ist durch das neue “Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale” vom 20.04.09 möglich und zwar rückwirkend ab 2007.

Wenn die beruflichen Fahrtkosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie auswärtige Tätigkeiten) durch die BahnCard um deren Preis verringert wird, können die Ausgaben für die BahnCard als Werbungskosten abgesetzt werden, heißt es weiter. Solange diese Voraussetzung erfüllt ist, ist es egal, dass die BahnCard auch für private Zwecke benutzt werden kann, sagt die Oberfinanzdirektion Hannover. Ihr zufolge werden auch selbst ausgedruckte Fahrscheine, die über das Internet erworben wurden und nur zusammen mit der BahnCard, Kreditkarte oder EC-Karte gültig sind, steuerlich als Belege anerkannt, sofern sie abgestempelt sind.

Laut einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, auf das der BDL hinweist, dürfen die Ausgaben für die BahnCard auch dann in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie erst im Dezember gekauft wurde (Az.: 6 K 2192/07).