Incentives: Keine gesetzliche Unfallversicherung

Incentive-Veranstaltungen, also Veranstaltungen, mit denen Mitarbeiter für eine besondere Leistung belohnt werden, stehen nicht wie Betriebsfeiern oder betrieblichen Sportveranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Az.: L 3 U 249/08). Darauf weisen die “Ad-Hoc-News” hin.

Laut einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts ist eine Voraussetzung für den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, dass die betroffene Veranstaltung die Verbundenheit zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder den Beschäftigten untereinander fördern soll. Es reicht nicht aus, dass die Veranstaltung von dem Arbeitgeber organisiert und finanziert wird. Damit wiesen die Richter die Klage einer Abteilunsgleiterin gegen die Berufsgenossenschaft zurück. Die Frau hatte ein Team-Meeting an einer Canyoning-Tour ausgerichtet und sich beim Abseilen am Auge verletzt, woraufhin sie bei der Berusgenossenschaft einen Antrag auf Entschädigung stellte. Dieser wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass Outdoor-Aktivitäten nicht in den vertraglich vereinbarten Leistungen der Arbeitnehmerin enthalten und deshalb auch nicht versichert sind.

Der Argumentation der Frau, dass ihr Arbeitgeber von ihr erwartet hat, dass sie an dem Programm teilnimmt, folgten die Richter nicht. Es sei egal, ob der Arbeitgeber die Veranstaltung angeordnet habe. Ein Versicherungsschutz bestehe sowieso grundsätzlich nur bei Veranstaltungen, an denen alle Beschäftigten des Unternehmens teilnehmen, was hier nicht der Fall gewesen sei. Es handele sich nicht um Betriebssport, weil das Canyoning nicht regelmäßig durchgeführt wurde und weil es nicht den Erhalt der körperlichen Fitness zum Ziel hatte, berichten die “Ad-Hoc-News”.