Erbschaftssteuer bei ausgezahlter Lebensversicherung in nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Hessen muss ein von seinem nichtehelichen Lebenspartner als Begünstigter einer Lebensversicherung eingesetzter Partner auf die Versicherungssumme Erbschaftssteuer entrichten (Az.: 1 K 2778/07). Dies ist unabhängig davon, ob der Begünstigte in der Zeit des Zusammenlebens einen größeren Anteil an den Lebenshaltungskosten des Paares getragen hat oder nicht. Ausschlaggebend sei nur, dass der Versicherte die Versicherungsbeiträge tatsächlich aus seinem eigenen Vermögen bezahlt hat.

Im konkreten Fall klagte ein Mann gegen die Heranziehung zur Erbschaftssteuer. Er hatte über 20 Jahre lang mit seiner Partnerin, die ihn als Begünstigten ihrer Lebensversicherung eingesetzt hatte, in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Nach ihrem Tod sollte der Mann auf die Versicherungssumme Erbschaftssteuer entrichten, doch er weigerte sich mit der Begründung, dass er zu Lebzeiten seiner Partnerin zwei Drittel der Lebenshaltungskosten und sämtliche Kosten für größere Anschaffungen getragen habe.

Dieser Argumentation folge das Gericht nicht. Da die Erblasserin die Versicherungsbeiträge aus ihrem eigenen Vermögen bezahlt hab, stelle die ausgezahlte Versicherungssumme sehr wohl eine Bereicherung für den Kläger dar und sei nicht als Gegenleistung für den höheren Anteil für Lebenshaltungskosten des Klägers anzusehen.