Schäden durch Blitzeinschlag

Dass es in diesem Sommer schon jetzt viele Gewitter gab, merken auch die Versicherungen, bei denen zunehmend mehr durch Gewitter verursachte Schäden gemeldet werden.

Im Deutschlandradio erklärt der Leiter des Arbeitskreises Gebäudeblitzschutz Jürgen Wettingfeld von der Deutschen Kommission Elektrotechnik, was sich hinter den Begriffen äußerer und innerer Blitzschutz verbirgt: Der äußere Blitzschutz ist ein Blitzableiter, der den Blitz einfängt und ihn durch die Erdungsanlage so im Erdreich verteilt, dass er keinen Schaden anrichten kann. Wenn ein Blitz direkt ins Haus einschlägt, verhindert er einen Brand. Der Blitzableiter besteht üblicherweise aus mehreren Aluminium-Drähten, die einen Durchmesser von 8 Millimetern haben (die so genannten Fangleitungen). Damit der Blitzableiter seinem Namen alle Ehre machen kann, müssen alle auf dem Dach befindlichen Metallteile wie Fernsehantennen, Regenrinnen oder Geländer angeschlossen sein. Neben dem äußeren Blitzschutz gehört auch der innere Blitzschutz zu einer Blitzschutzanlage. Mit diesem werden Schäden durch Überspannungen an Elektrogeräten verhindert. Überspannungsschäden können sowohl durch direkte Blitzeinschläge als auch durch indirekte Einwirkungen entstehen, erklärt Wettingfeld. Eine komplette Blitzschutzanlage für ein Einfamilienhaus kostet laut Deutschlandradio ungefähr 3000 Euro. Sie sollte alle vier Jahre fachmännisch gewartet werden.

Die Gebäudeversicherung kommt – unabhängig davon, ob es eine Blitzschutzanlage gibt oder nicht, für Schäden auf, die durch einen Blitzeinschlag entstanden sind. Dabei wird die Art der Schäden unterschieden: Bei einem durch einen Blitzeinschlag verursachten Brand haftet die Wohngebäudeversicherung mit einem Feuerschutz, bei Überspannungsschäden die Hausratversicherung, erklärt Pressereferentin Katrin Rüter vom Gesamtverband Deutsche Versicherungswirtschaft gegenüber dem Deutschlandradio. Schutz vor Überspannungsschäden ist nicht automatisch Teil der Hausratversicherung, kann aber in der Regel nachträglich mit in den Vertrag aufgenommen werden.