PKV muss LRS-Therapie nicht zahlen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes muss eine private Krankenversicherung die Kosten für eine LRS-Therapie durch einen Pädagogen nicht übernehmen (Az: IV ZR 28/08). Darauf weist die ARAG Rechtsschutzversicherung hin.

Im konkreten Fall klagte ein Versicherter gegen seine private Krankenversicherung, weil diese sich weigerte die von einem Pädagogen durchgeführte Therapie bei der Legasthenie seinens Sohnes zu bezahlen. Viele private Krankenversicherungen übernehmen laut ihren Tarifbedingungen psychotherapeutische und logopädische Maßnahmen. Nach Ansicht der Klägers ist eine LRS-Therapie mit einer logopädischen oder psychologischen Maßnahme vergleichbar.

Dieser Einschätzung schlossen sich die Richter jedoch nicht an. Die umstrittene Klausel in den Tarifbedingungen besage nur, dass die Kostenübernahme für Behandlungen gilt, die von Ärzten, Diplom-Psychologen und Logopäden durchgeführt werden. Die Zahlung einer LRS-Therapie durch einen Pädagogen ist nicht im Leistungskatalog enthalten und darf deshalb verweigert werden, so die Richter.