BGH: Keine Unfallversicherung bei Sonnenstich

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs sind Unfälle, die infolge eines Sonnenstichs geschehen, nicht von der Unfallversicherung abgedeckt, da ein Sonnenstich als Geistes- oder Bewusstseinsstörung zu deklarieren sei, in deren Folge der Unfallschutz laut AGB nicht gegeben ist (Az.: IV ZR 219/07).

Im konkreten Fall klagte eine Frau gegen die Unfallversicherung, weil die sich weigerte, für die Kosten für einen Unfall aufzukommen. Die Frau war in ihrem Urlaub am Hotelstrand unter einem Sonnenschirm im Schatten eingeschlafen und viel später in der prallen Sonne aufgewacht. Durch den langen Aufenthalt in der inzwischen weitergewanderten Sonne erlitt die Frau einen Sonnenstich. In der Folge dieses “sonnen- und hitzebedingten Kreislaufkollaps” stürzte sie und schlug mit dem Kopf auf die Betonkante eines Beetes. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, denn die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen besagen, dass ein Unfall, der in Folge einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung geschieht, nicht unter den Versicherungsschutz fällt.

Die Richter stimmten der Unfallversicherung zu. Solche Bewusstseinsstörungen erlauben keine richtige Reaktion mehr auf die Gefahrenlage erklärten die Richter. Der Sturz der Frau im verhandelten Fall wäre nur dann versichert gewesen, wenn die Frau durch ein “hinzutretendes äußeres Ereignis” dazu gezwungen gewesen wäre, sich so lange in der Sonne aufzuhalten. Das Einschlafen in der Sonne sei kein Unfall im Sinne des Versicherungsrechts, deshalb sei auch kein Unfall die Ursache für den Sturz der Frau.