Keine BU-Rente bei Vertretung

Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 12. Februar diesen Jahres hat ein Zahnarzt, dessen Praxis von einem Vertreter weitergeführt wird, keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente (Az.: 8 LB 7/08). Begründung des Gerichts: Die zahnärztliche Tätigkeit wurde nicht aufgegeben. Ähnlich urteilte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt im einem vergleichbaren Fall einige Wochen früher, das zu dem Schluss kam, dass der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente nur dann besteht, wenn die Praxis aufgegeben wird. Das berichtet das Onlineportal scoop.de.

Im konkreten Fall in Lüneburg ging es um eine mehrfach erkrankte Zahnärztin, die beim zahnärztlichen Versorgungswerk in Niedersachsen für den Zeitraum, in der ein Vertreter ihre Praxis geführt hat, eine Berufsunfähigkeitsrente beantragte. Das Versorgungswerk verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass laut Satzung die Aufgabe der zahnärztlichen Tätigkeit voraussetze. Solange die Zahnärztin aber weiter laufende Einkünfte aus ihrer Praxis beziehe, sei das nicht der Fall. Die Zahnärztin selbst war der Ansicht, dass es ausreiche, wenn sie selbst ihre zahnärztliche Tätigkeit, also ihre Arbeit am Behandlungsstuhl aufgebe.

Dieser Argumentation folgte das OVG nicht. Die Satzung des Versorgungswerkes sehe nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Aufgabe der Tätigkeit für den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente vor. Das sei jedoch nicht gegeben, wenn die zahnärztlichen Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Praxisinhabers erbracht werden.