Private Reparaturen fallen nicht unter gesetzliche Unfallversicherung

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlen, wenn ein Arbeitnehmer bei der Reparatur seines eigenen Autos nach Feierabend in der Firma seines Arbeitgebers einen Unfall erleidet (Az.: B 2 U 12/08 R).

Im konkreten Fall hatte ein Baumaschinenführer in Absprache mit seinem Vorgesetzten sein Privatfahrzeug nach Feierabend auf die Hebebühne des Betriebs geschoben. Dabei entdeckte er, dass die Hebebühne defekt war und versuchte sie zu reparieren, verletzte sich bei diesem Versuch jedoch schwer am Kopf. Die zuständige Berufsgenossenschaft weigerte sich, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und in Folge auch die Zahlung. Sie argumentierte, dass die Reparaturarbeiten aus rein privaten Interessen durchgeführt worden seien, die nichts mit der beruflichen Tätigkeit des Mannes zu tun habe.

Dem stimmten die Kasseler Richter zu. Bei dieser Tätigkeit stünde der Kläger nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil die Reparatur aus Eigeninteresse, nicht aber aus beruflichen Gründen erfolgte. Es spiele in diesem Fall auch keine Rolle, dass eine Reparatur der Hebebühne auch dem Vorgesetzten von Nutzen gewesen wäre, so die Richter.