Ausnahmen der Haftpflichtversicherung

Natürlich gibt es bei den zahlreichen Anbietern und Tarifen von Haftpflichtversicherungen Unterschiede im Leistungsumfang und damit auch in den jeweiligen Leistungsausschlüssen, doch in bestimmten Fällen entfällt der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung eigentlich immer. Der VNR Verlag nennt die wichtigsten:

Bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden kommt die Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht für den Schaden auf. Ist der Schaden jedoch durch grobe Fahrlässigkeit entstanden, hängt es von der Versicherung ab, ob sie die Haftung trotzdem übernimmt – die meisten Versicherer tun dies. Wird einem Verursacher Deliktunfähigkeit nachgewiesen, verweigert die Haftpflichtversicherung in der Regel die Übernahme des Schadens, da es sich hierbei um ein unkalkulierbares Risiko handele, so die Argumentation. Als deliktunfähig gelten Personen, die an einer schweren geistigen Beeinträchtigung oder psychischen Störung leiden.

Auch für Schäden an Miet- und Pachtobjekten kommt die Haftpflichtversicherung in vielen Fällen nicht auf. Zwar gehören diese Gegenstände dem Versicherten nicht im Sinne des Eigentums, aber im Sinne des Besitzes. Viele Versicherungen schließen zudem eine Haftung für Schäden aus, die am Eigentum von Mitgliedern der Familie oder des Haushalts verursacht werden.