Unfall bei Fahrt zu drittem Ort als Heimweg kein Arbeitsunfall

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts ist ein Unfall, der sich auf dem Heimweg von der Arbeitsstelle zu einem dritten Ort, der von einem kurzen Aufenthalt in der eigenen Wohnung unterbrochen wird, kein Arbeitsunfall und damit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt (Az.: B2 U 11/08 R).

Wie Haufe.de berichtet ging es im konkreten Fall um einen Arbeitnehmer, der nach seiner Nachtschicht zunächst nach Hause fuhr und dort früstückte und duschte. Anschließend fuhr er wie geplant zu der Wohnung seines Bruders um dort zu schlafen, was ihm in der eigenen Wohnung aufgrund einer Baustelle direkt davor nicht möglich war. Auf dem Weg zu seinem Bruder hatte der Mann einen Unfall. Seine Krankenkasse forderte Haufe.de zufolge die entstandenen Behandlungs- und Transportkosten von der Berufsgenossenschaft zurück, da es sich ihrer Meinung nach bei dem Unfall um einen Wegeunfall handelte. Diese lehnte jedoch die Kostenübernahme ab, woraufhin die Krankenkasse klagte und in zwei Instanzen Recht bekam. Anders als die Richter der Vorinstanzen, die der Ansicht waren, dass der Arbeitnehmer aus beruflichem Interesse die Wohnung seines Bruders aufgesucht hatte, urteilte das Bundessozialgericht zugunsten der Berufsgenossenschaft.

Die Richter erklärten, dass ein Wegeunfall als Unfall definiert ist, der sich zwischen Arbeitsplatz und Wohnung ereignet, wobei unerheblich ist, ob der Heimweg zur eigenen oder einer dritten Wohnung führt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Fahrt unmittelbar zu diesem Ort führe und nicht durch einen Aufenthalt in einer (in diesem Fall eigenen) Wohnung unterbrochen wird. Durch das Betreten der eigenen Wohnung sei der Heimweg von der Arbeitsstätte beendet gewesen, so das Bundessozialgericht nach Haufe.de.