Sonderkündigungsrecht in der GKV

Einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zufolge hat ein gesetzlich Krankenversicherter ein Sonderkündigungsrecht, wenn mit Beginn seiner Mitgliedschaft der Beitragssatz erhöht wird (Az.: L 1 KR 219/06).

Im konkreten Fall hatte eine 55-jährige Frau aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf zum 1. April 2004 die gesetzliche Krankenkasse gewechselt. Die Betriebskrankenkasse, deren neues Mitglied sie war, hob ebenfalls zum 1. April 2004 den Beitragssatz von 12,8% auf 13,8% an, woraufhin die Frau auf ihr Sonderkündigungsrecht verwies und kündigen wollte. Die Krankenkasse widersprach mit der Begründung, dass die Mitgliedschaft der Frau mit dem erhöhten Beitragssatz begonnen habe und somit keine Erhöhung des Beitragssatzes während der Mitgliedschaft vorliege.

Dieser Argumentation folgten die Darmstädter Richter jedoch nicht. Ihrem Urteil nach habe die Klägerin rechtswirksam von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, das auch dann gelte, wenn Mitgliedschaftsbeginn und Beitragserhöhung auf den gleichen Tag fallen. Durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz soll eine Beitragssatzerhöhung eben gerade mit dem Risiko einhergehen, dass Versicherte ihre Krankenkasse wechseln. Das Gericht ließ keine Revision zu.