Kfz-Haftpflichtversicherung darf nicht zu Mietwagenwechsel verpflichten

Nach einem Mitte Januar gefällten Urteil des Bundesgerichtshofs kann eine Kfz-Haftpflichtversicherung einen Geschädigten nach einem Unfall nicht zu einem Wechsel des Mietwagenanbieters verpflichten, wenn die Nutzungsdauer des Mietwagens nicht zu lange ist (Az.: VI ZR 134/08).

Im konkreten Fall hatte eine Frau im Juni 2006 einen Autounfall, dessen Haftung die zuständige Haftpflichtversicherung übernahm. Als Dauer für die Reparatur des Unfallwagens wurden fünf Arbeitstage angegeben. Für diesen Zeitraum mietete sich die Frau einen Ersatzwagen aus einer niedrigeren Typklasse, was täglich 110 Euro kostete. Die Haftpflichtversicherung wies die Frau auf einen gleichwertigen Mietwagen hin, den sie ihr zum Preis von 50 Euro/Tag (einschließlich der Nebenkosten) vermitteln könne. Dies lehnte die Frau jedoch ab, woraufhin die Versicherung nur einen Teil der Rechnung der Mietwagenfirma bezahlte. Die Frau klagte gegen die Versicherung auf Zahlung der Restsumme und bekam nun von dem BGH Recht. Ihr stehen auch die restlichen Mietwagenkosten zu.

Die Richter betonten jedoch, dass in solchen Fällen immer das Wirtschaftlichkeitsgebot gelte, d.h. die Geschädigte muss sich – im Rahmen des Zumutbaren – immer für den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung entscheiden. Mit anderen Worten: Sie muss grundsätzlich den günstigeren Mietpreis verlangen. Im konkreten Fall gab es kein günstigeres Angebot als das, was sie gewählt hatte.