BGH-Urteil zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften bei Kfz-Versicherung

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen Frauen, die mit dem Auto ihres Partners einen Unfall haben, den Schaden nicht zwangsläufig selbst bezahlen, solange sie gut versichert sind (Az.: IV ZR 160/07).

Im konkreten Fall hatte eine Frau das Auto ihres Freundes zu Schrott gefahren. Sie selbst war nicht versichert, ihr Freund dagegen schon. Die Kaskoversicherung zahlte zunächst den Schaden, forderte dann aber das Geld von der Frau zurück. In der Regel kann eine Versicherung verlangen, dass ein Kunde, für den sie Schäden reguliert hat, mögliche Ersatzansprüche an den Verursacher des Schadens abtritt. Ausnahme: Versicherter und Verursacher sind verheiratet. Die Frau im konkreten Fall weigerte sich jedoch zu zahlen mit der Begründung, dass sie und ihr Freund seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand führten und auch ein gemeinsames Kind (geboren 1999) hätten. Seit Beginn der nichtehelichen Lebensgemeinschaft würde der Lebensunterhalt für beide auch aus beiden Einkommen bestritten werden, außerdem wurde gemeinsam ein Eigenheim gebaut, dessen Finanzierung ebenfalls von beiden getragen werde.

Im Grundsatz folgte der BGH dieser Argumentation und erklärte, dass Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in der alle Kosten gemeinsam bestritten werden, ebenso durch Versicherungen des anderen Partners geschützt sein müssen wie in einer Ehe. Allerdings sind nach Ansicht des BGH im vorliegenden Fall noch einzelne Voraussetzungen für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft strittig, deshalb wurde der Fall zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht verwiesen.