Hausratversicherung bei ALG II-Empfängern

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Hamburg dürfen Empfänger von ALG II oder Grundsicherungsleistungen die Kosten für eine angemessene Hausratversicherung vom anrechenbaren Einkommen abziehen (Az.: S 9 SO 348/07). Dies ist auch dann erlaubt, wenn die Hausratversicherung erst dann abgeschlossen wurde, wenn schon Leistungen bezogen werden.

Im konkreten Fall hatte sich die beklagte Behörde geweigert, vom Einkommen des ALG II-Empfängers 25 Euro Jahresbeitrag für eine Hausratversicherung als notwendige Versicherung anzuerkennen und den Beitrag von seinem Einkommen abzusetzen. Begründung: Der Leistungsempfänger hat die Versicherung nach Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen und zieht somit einen unrechtmäßigen Vorteil aus der staatlichen Unterstützung.

Dieser Argumentation folgten die Hamburger Richter nicht. Ihrem Urteil nach spielt der Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses keine Rolle, zudem erachteten sie eine Hausratversicherung auch für Geringverdiener als sinnvoll. Die Behörde muss demnach den Versicherungsbeitrag anerkennen, allerdings nur so lange, wie der Leistungsempfänger in dieser Wohnung lebt. Bei einem Umzug müsse eine neue Hausratversicherung abgeschlossen werden und die Behörde muss dann deren Höhe erneut auf Angemessenheit überprüfen.