BSG lehnt Aufnahme von Hüftprotektoren in Hilfsmittelverzeichnis ab

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) gehören Hüftprotektoren auch weiterhin nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen (Az.: B 3 KR 11/07 R).

Ein Unternehmen, das die Protektoren eines dänischen Herstellers vertreibt, hatte auf Aufnahme der Protektoren in das GKV-Hilfsmittelverzeichnis geklagt, nachdem der Krankenkassenspitzenverband dies abgelehnt hat. Dieser Ansicht schlossen sich auch die Richter des BSG an und erklärten die Protektoren nicht als Mittel zur Verhinderung eines Sturzes, sondern zur Milderung der Folgen, berichtet der “Focus”. Dies falle jedoch nicht unter die Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen. Möglicherweise könnten die Hüftprotektoren allerdings in das Hilfsmittelverzeichnis der Pflegeversicherung aufgenommen werden, so die Richter. Bis zu einer entsprechenden Entscheidung müssen die Kosten für die Protektoren (bis zu 80 Euro) von den Patienten selbst getragen werden.

Hüftprotektoren sollen vor allem ältere Menschen bei einem Sturz vor einem Oberschenkelhalsbruch schützen, der die Betroffenen in vielen Fällen bettlägerig macht. Etwa die Hälfte aller Pflegeheimbewohner erleiden pro Jahr einen Sturz, 30% sogar mehrere Stürze.