Schäden durch Raub bei Unterversicherung nicht steuerlich absetzbar

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf kann der Schaden durch einen Raub nicht steuermindernd geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte unterversichert ist (Az.: 3 K 3072/06 E).

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar geklagt, das bei einem Überfall mit vorgehaltener Waffe gezwungen worden war, seinen Tresor zu öffnen. Die Hausratversicherung weigerte sich, den kompletten Wert des Tresorinhalts (rund 1,5 Millionen D-Mark) zu ersetzen. Über die Höhe des Schadenersatzes einigten sich die Kläger mit dem Anbieter der Hausratversicherung in einem Vergleich, da das Ehepaar nicht nachweisen konnte, dass sie den kompletten Tresorinhalt der Versicherung gemeldet hatten.

Die restliche Summe von 420.341 D-Mark gaben die Eheleute dann in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung an. Sie verwiesen auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2004. Derzeit entschied der BFH, dass Lösegeldzahlungen in der Steuererklärung als Verluste angegeben werden dürfen und diese sich somit steuermindernd auswirken. In ihrem eigenen Fall handelte es sich im übertragenen Sinn auch um eine Lösegeldzahlung, argumentierte das Ehepaar, da sie den Inhalt des Tresors unter Lebensgefahr herausgegeben hätten.

Das sahen die Düsseldorfer Richter jedoch anders. Die Kläger hätten den mit der Hausratversicherung bestehenden Versicherungsschutz den tatsächlichen Werten im Haushalt und damit auch dem Tresorinhalt anpassen müssen. Wären sie nicht unterversichert gewesen, wäre ihnen auch kein Schaden entstanden.